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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

II. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Außer in Sonderfällen (Steuerberater) erfolgt die Bezahlung des Dritten ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

III. Pflichten des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informieren.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

IV. Sicherung der Unabhängigkeit

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

V. Berichterstattung / Berichtspflicht

Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages.

Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

VI. Schutz des geistigen Eigentums

Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.

Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftraggebers (Unternehmensberaters) - insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes - gegenüber Dritten.

Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.

Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

VII. Gewährleistung

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen ist der Auftraggeber verantwortlich.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei seinen Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen.

Im Übrigen verzichtet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auf die Geltendmachung sämtlicher Gewährleistungsansprüche, sowie darauf, diese Vereinbarung wegen Irrtums anzufechten.

VIII. Haftung/Schadenersatz

Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden - ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

Für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern haftet der Auftraggeber.

IX. Endbericht

Der Endbericht wird von der MIB Consulting GmbH, Wien, - (nachfolgend MIB) - auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen, intern erstellten Daten und anderen Quellen erarbeitet.

Obwohl die in diesem Dokument enthaltenen Informationen aus Quellen stammen, die die MIB für verlässlich erachtet, garantieren wir nicht für deren Richtigkeit. Die Informationen können unvollständig oder zusammengefasst sein.

Weder die MIB, deren Geschäftsführer, deren Vertreter oder Angestellte, noch sonstige Personen, von welchen diese Unterlagen erhältlich sind, haften für die Genauigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Informationen oder garantieren diese.

Weder MIB noch Geschäftsführer, Vertreter oder Angestellte der MIB haften für unmittelbare oder mittelbare Schäden jeglicher Art, die sich aus der Verwendung dieses Dokuments oder seines Inhalts ergeben.

Alle in diesem Bericht enthaltenen Meinungen und Schätzwerte geben unsere Überzeugung zum gegenwärtigen Zeitpunkt wieder. Durch etwaige zukünftige Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens können Daten und Ergebnisse sowohl im positiven als auch im negativen Sinn beeinflusst werden, wofür seitens der MIB keine Verantwortung übernommen werden kann.

Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

X. Geheimhaltung / Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von internen sowie sämtlichen schützenswerten Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die sie bei der Durchführung des Projektes erhalten, soweit diese nicht ohnehin öffentlich bekannt oder zugänglich sind, es sei denn, dass der jeweils andere Vertragspartner ihn von dieser Geheimhaltungspflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

Die Vertragspartner sind von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen, Stellvertretern und Subauftragnehmern, denen sie sich bedienen, entbunden. Sie haben die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haften für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß Datenschutzgesetz die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.

Dem Auftragnehmer überlassenes Material sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden nach Beendigung des Auftrages grundsätzlich dem Auftraggeber ausgehändigt, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers oder ein gegen bestätigter Auftrag seitens des Auftragnehmers vorliegt, Material bzw. Ergebnis an Dritte weiterzugeben.

Der Auftragnehmer darf schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung für den Auftragnehmer gilt nicht für entwickelte Beratertools, wie Konzeptionen, Arbeitstechniken, und dergleichen, die sich im Zuge des Beratungsprojektes ergeben.

XI. Honorar

Nach Präsentation des vereinbarten Werkes sowie Rechnungslegung erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) getroffener Vereinbarung.

Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.

Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, es sei denn, eine anderslautende Regelung ist im Vertrag enthalten.

Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Darüber hinaus wird bei Zahlungsverzug ein Inkassobüro/ein Rechtsanwalt mit der Einbringlichmachung der offenen Forderung beauftragt, deren Kosten im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung zur Kapitalforderung hinzugerechnet und mit dieser eingeklagt werden. Ab Fälligkeit der Forderung werden 12 % Verzugszinsen verrechnet. Die Geltendmachung weiterer, aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

Der Auftragnehmer hat neben der angemessenen Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.

Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

XII. Elektronische Rechnungslegung

Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftraggeber (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.

XIII. Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, kann der Vertrag dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

- wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

Der Honoraranspruch bestimmt sich aus den AGB und nach den Punkten des individuellen Vertrags.

Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hiedurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

XIV. Storno

Bei schriftlichem Storno des Vertrags bis zwei Wochen vor Projektbeginn fällt keine Stornogebühr an.

Bei Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber innerhalb von vierzehn bis sieben Tagen vor Projektstart werden   50%, und   innerhalb von sieben Tagen 100% Stornogebühr verrechnet.

Bei Abbruch des Projekts hat der Auftragnehmer Anspruch auf den seiner bisherigen Leistung entsprechenden Teil des Honorars.

Bei Absage oder Verschiebung fix vereinbarter Arbeitstermine wird zusätzlich zum Honorar eine Aufwandsentschädigung von € 1.000,00   exklusive Ust. pro Tag verrechnet.

Der Auftragnehmer hat das Recht, aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden. In diesem Falle gebühren dem Auftragnehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der seiner bisherigen Leistung entsprechende Teil des vereinbarten Honorars.

XV. Schlussbestimmungen

Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Auf diesen Vertrag seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters).

Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zuständig.

Die Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist.

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